Logo oben
Startseite
 
Deutsche Anwälte

Sportunfälle

Patientenanwälte

Rechte der Patienten

Kosten des Prozesses

Schadensersatzansprüche

Medizinrecht

Die Versicherungsleistung

Anrechnung des Schmerzensgeldes

Impressum
2.5.2023

Falschbehandlung und Falschverordnung

Es gibt immer wieder Fragen, wenn der Arzt Hilfe leistet, oder wenn er in Abwesenheit des Ehegatten oder des gesetzlichen Vertreters des Kranken seine ärztlichen Dienste zur Verfügung stellt. In diesen Fällen kann der Arzt sein Honorar für seine Tätigkeit gegenüber der Versicherung beanspruchen. Er ist hierbei durch § 679 BGB weitgehend gegenüber dem Patienten geschützt. Ein etwa seiner Tätigkeit entgegenstehender Wille des Patienten oder des Verunglückten ist nach § 679 unerheblich, wenn ohne die Hilfeleistung des Arztes eine Pflicht des Krankenhauses unerfüllt bleiben würde.
So liegt die Erhaltung des Lebens eines Patienten stets im Interesse der Angehörigen. Der Arzt hat immer einzuschreiten, auch wenn der Patient es nicht will. Zudem ist die missglückte Operation auch stets ein Unglücksfall, und der Arzt kann sich immer auf die Gesetze zum Schutz der Patientenrechte berufen, nach denen er zur Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst verpflichtet ist. Denn würde er in dieser Situation ohne Grund die Behandlung abbrechen, wäre eine Heilung des Patienten nicht möglich.

Haftung des Arztes
Sofern der medizinische Eingriff die Abwendung einer konkreten Gefahr bezweckt, wie es immer bei schweren Erkrankungen der Fall ist, beschränkt sich die Haftung des Arztes für eine bei der Behandlung begangene Gesundheitsschädigung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Leichte Fahrlässigkeit genügt in diesem Falle nicht, um die Schadensersatzflicht auszulösen. Eine Haftung des Arztes für Behandlungsfehler kann auch bei sonst fehlerfreier Ausführung dadurch entstehen, dass er es unterläßt, die Krankenschwester oder sein sonstiges medizinisches Hilfspersonal zu überwachen hinsichtlich der Anordnungen, die er ihnen erteilt hat.
Die Unterlassung der Nachprüfung stellt eine Pflichtwidrigkeit dar, das hat der BGH in einem Fall deutlich ausgesprochen. Der Arzt hatte der Krankenschwester aufgegeben, ein Narkosemittel in bestimmter Stärke einzuspritzen. Die Schwester hatte die mehrfache Menge notiert und die gesamte Menge dem Patienten injiziert, der daraufhin starb. Hierzu sagt das Gericht, es bedürfe keiner ärztlichen Ausbildung und Erfahrung, um feststellen zu können, dass beim Befolgen einer ärztlichen Anordnung Hörstörungen vorkommen können, und dass daraus, wenn es sich um ärztliche Verordnungen handelt, schwere medizinischen Folgen entstehen können.
Es gibt also keine Entschuldigung dafür, dass der Arzt die Verordnung des falschen Medikaments sich nicht durchgelesen hat, wenn er schon das Rezept abzeichnet.
Es gibt dazu auch ein Urteil aus jüngerer Zeit, in welchem die Kammer für Arzthaftpflichtfragen zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Patient unter Umständen auch dann über die Folgen eines Eingriffs zu belehren ist, wenn aller Wahrscheinlichkeit nach mit erheblichen Folgen nicht zu rechnen ist, das heißt also: praktisch immer. Dieses Urteil haben die betroffenen Ärzte und unter ihnen insbesondere die Kurpfuscher zum Ausgangspunkt einer heftigen Kritik genommen. Es wird gesagt, dass eine solche strenge Forderung an den Arzt wie ein Skalpell über der gesamten Tätigkeit der Ärzte hängt, die sich fragen müssen, ob sie nun überhaupt noch ohne rechtliche Konsequenzen Kopfschmerztabletten verordnen können, ohne auf die schädlichen Auswirkungen aufmerksam gemacht zu haben.
Dies stellt ganz offensichtlich eine erhebliche Behinderung der ärztlichen Arbeit dar. Es läßt sich auch sagen, dass sich die Anforderungen, die die Gerichte an die Ärzte stellen, auch in den Fällen, in denen nicht mit einer entfernten Folge einer falschen Verschreibung zu rechnen ist, hinsichtlich einer unterlassenen oder unvollständigen Aufklärung zu hart und zu eng genommen sind. Es zeigt aber die Tendenz, dass an die Sorgfaltspflicht des Arztes im Zuge der Rechtsprechung immer höhere Anforderungen gestellt werden.
Schmerzensgeld
Schließlich haftet der Arzt, der einen Patienten schuldhaft an der Gesundheit schädigt, nicht nur wegen Verletzung seiner Vertragspflichten, sondern auch nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen nach § 823 BGB. Das ist eine unmittelbare Haftung, die auch Schmerzensgeldansprüche des Patienten nach sich zieht. Sie tritt neben die vertragliche Haftung und geht erheblich weiter, als die vertragliche Schadenersatzpflicht. Sie gibt nicht nur dem Verletzten, sondern auch seinen Angehörigen, denen durch das Verhalten des Arztes ein plötzlicher Unterhaltsanspruch gegen den Verletzten entzogen worden ist, Anspruch auf Schadenersatz. Darüber hinaus hat aber der Arzt, der sich durch schuldhaft widerrechtliche Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Patienten einer unerlaubten Handlung schuldig gemacht hat, auch die Verpflichtung, dem Verletzten denjenigen Schaden zu ersetzen, der nicht Vermögensschaden ist, das sogenannte Schmerzensgeld.
Logo unten